Vorherige Mietstreitigkeiten machen Eigenbedarf unglaubwürdig

14. Februar 2024

Das Amtsgericht Münster hat entschieden, dass bei Zweifeln am Eigennutzungswunsch die Kündigung unwirksam ist. Zweifel werden insbesondere dadurch begründet, dass zwischen den Parteien bereits vor der Kündigung Streit um die Höhe der Miete und die darin enthaltenen Betriebskosten bestanden haben.

Voraussetzungen der Eigenbedarfskündigung

Die Notwendigkeit für den Vermieter, seinen Hauptwohnsitz in der betreffenden Wohnung zu etablieren, ist keine Voraussetzung für eine Eigenbedarfskündigung. Selbst eine sporadische Nutzung der Wohnung kann einen berechtigten Eigenbedarf darstellen. Nämlich dann, sofern sie auf unbestimmte Zeit geplant ist.

Das Kriterium, dass die Wohnung „benötigt“ wird, impliziert nicht, dass der Vermieter in einer Art Notlage sein muss, bei der er ohne diese Wohnung obdachlos würde oder aktuell unangemessen wohnt. Eigenbedarf kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn der Vermieter bereits eine größere Wohnung im selben Gebäude bewohnt, diese ihm jedoch aus verschiedenen Gründen (z.B. Größe oder Lage) nicht mehr passt.

Beweislast

Es obliegt dem Vermieter, den Nachweis für den geltend gemachten Eigenbedarf zu erbringen. Sollten Zweifel an der Absicht zur Eigennutzung bestehen, wird die Kündigung als ungültig betrachtet. Solche Zweifel können durch bereits vor der Kündigung bestehende Auseinandersetzungen zwischen den Parteien bezüglich der Miet- und Nebenkostenhöhe hervorgerufen werden. Sofern nach Ausspruch der Kündigung noch Verhandlungen über eine Mieterhöhung geführt werden, können dadurch Zweifel am Eigenbedarf begründet sein.

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Kathrin Otto

Rechtsanwältin Kathrin Otto

Bagusche + Partner
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